News Jan 09
Versicherungs-News
Urlaub in der Sonne am besten mit Auslandskrankenversicherung
Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken kräftig: Viele Deutsche nehmen sich jetzt eine Auszeit und machen Urlaub in der Sonne. Wer gesund nach hause zurückkehren will, sollte einige Regeln beachten. Bei Fernreisen in keinem Fall auf die nötigen Impfungen verzichten. Ob Gelbfieber, Hepatitis oder Diphterie, gegen viele ernste Erkrankungen gibt es wirksamen Impfschutz... [ mehr ]
Berufsunfähigkeitsversicherung: Migräne nicht verschweigen
Auch wenn der Versicherungsmakler das Antragsformular ausfüllt, muss man als Kunde wahrheitsgemäße Angaben machen und darf seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht beschönigen. Andernfalls ist der Berufsunfähigkeitsversicherer berechtigt, später vom Vertrag zurückzutreten. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 96/08). Eine F...[ mehr ]
Weniger Autodiebstähle durch bessere Sicherheitstechnik
16.502 Pkw wurden im vergangenen Jahr 2007 in Deutschland gestohlen, das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (DDV) jetzt mit. 2002 lag diese Zahl noch rund doppelt so hoch. Ursache für den stetigen Diebstahlrückgang in den letzen Jahren ist die bessere Sicherheitstechnik, die den Diebstahl neuerer Fahrzeuge erheblich erschwert. Immer häufiger werd... [ mehr ]
Beim Partykauf haben Sie ein Widerrufsrecht
Verkaufspartys sind beliebt. Im Angebot sind Frischhaltedosen, Kosmetik, Dessous, Heimtextilien, Nahrungsergänzungsmittel und vieles mehr. Rund zehn Prozent aller Bundesbürger besuchen regelmäßig solche Verkaufsveranstaltungen in privaten Wohnzimmern. Verkäufer und Kundschaft sind vor allem weiblich. Die Verkäuferinnen arbeiten auf Provisionsbasis für die Hersteller der a... [ mehr ]
Urlaub in der Sonne
Urlaub in der Sonne am besten mit Auslandskrankenversicherung
Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken kräftig: Viele Deutsche nehmen sich jetzt eine Auszeit und machen Urlaub in der Sonne. Wer gesund nach hause zurückkehren will, sollte einige Regeln beachten. Bei Fernreisen in keinem Fall auf die nötigen Impfungen verzichten. Ob Gelbfieber, Hepatitis oder Diphterie, gegen viele ernste Erkrankungen gibt es wirksamen Impfschutz. Erfahrene Reisende nehmen lieber einen Piekser beim Arzt und manchmal etwas Unwohlsein nach der Impfung in Kauf, als mit einer schweren Infektionskrankheit aus dem Urlaub zurückzukehren.
Auch wenn nicht jeder Urlauber erkrankt - wer sich einmal eine Malaria oder Hepatitis eingehandelt hat, wird nie mehr auf ausreichende Vorsorge verzichten. Gegen die regional unterschiedlichen Malariaerreger beugt man durch Einnahme bestimmter Medikamente und ein wirklich dichtes Moskitonetz vor. Das Auswärtige Amt informiert stets aktuell, wo welche Vorbeugungsmaßnahmen und Impfungen empfehlenswert sind. Aber rechtzeitig handeln: Vollständiger Impfschutz besteht bei vielen Impfstoffen erst nach sechs bis acht Wochen. Ein Impfschutz gegen Diphterie und Tetanus ist übrigens immer anzuraten, denn gegen diese Erkrankungen ist man auch zuhause nicht gefeit. Ebenfalls wichtig ist die richtige Reiseapotheke. Je nach Zielregion und persönlicher Veranlagung mitnehmen: Medikamente gegen Schmerzen und Fieber, Reisekrankheit, Durchfall, Verstopfung und Übelkeit. Außerdem Sonnenschutz, Desinfektionsmittel und antiallergene Salbe gegen Insektenstiche. Auch Verbandsmaterial ist in der Fremde hilfreich. Wer regelmäßig Tabletten benötigt, nimmt sie natürlich mit in den Urlaub. Am besten im Handgepäck, so dass sie nicht mit dem Koffer verloren gehen können. Südlich des Mittelmeers und in anderen warmen Gefilden vermeidet man unangenehme Durchfallerkrankungen durch konsequenten Verzicht auf Leitungswasser und Speisen, die nicht gekocht, gegrillt oder gebraten wurden. Wer ganz sicher gehen will, nimmt auch zum Zähneputzen besser Wasser aus der Flasche.
Bei Reisen jenseits deutscher Grenzen immer empfehlenswert: Eine private Auslandskrankenversicherung. Denn die gesetzlichen Kassen erstatten Behandlungskosten im Ausland nur in bestimmten Grenzen und innerhalb der Europäischen Union. Jenseits europäischer Grenzen ist man ohnehin Privatpatient und muss als gesetzlich Krankenversicherter Arzt- oder Klinikkosten in der Regel selbst zahlen. Auch den teuren Rücktransport nach Hause bezahlt im Ernstfall nur der Auslandskrankenversicherer.
[ zurück ]
Berufsunfähigkeitsversicherung: Migräne nicht...
Berufsunfähigkeitsversicherung: Migräne nicht verschweigen
Auch wenn der Versicherungsmakler das Antragsformular ausfüllt, muss man als Kunde wahrheitsgemäße Angaben machen und darf seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht beschönigen. Andernfalls ist der Berufsunfähigkeitsversicherer berechtigt, später vom Vertrag zurückzutreten. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 96/08).
Eine Frau schloss eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Ihr Versicherungsmakler hatte das Antragsformular während des Beratungsgesprächs ausgefüllt, die Frau hatte es durchgelesen und unterschrieben. Auf die Frage nach Krankheiten während der vergangenen fünf Jahre hatte sie lediglich einen gelegentlichen "leichten Druck im Kopfbereich" angegeben. In Wirklichkeit litt sie schon länger unter Migräne mit heftigen Kopfschmerzen, Sehstörungen und Übelkeit. Auch die Frage nach ärztlichen Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahre verneinte die Frau. Tatsächlich hatte Sie sich noch zwei Monate zuvor einer MRT-Untersuchung unterzogen. Dabei wurden anfallsartig auftretende starke Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich festgestellt. Als der Berufsunfähigkeitsversicherer später von den Falschangaben erfuhr, trat er vom Vertrag zurück. Die Versicherungsnehmerin klagte gegen den Vertragsrücktritt, der fünfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg wies ihre Klage jedoch ab.
Zwar müsse sich der Berufsunfähigkeitsversicherer alle seinem Vertreter mitgeteilten Informationen als bekannt zurechnen lassen, wenn der Makler das Antragsformular nach Kundenangaben ausfülle, so das Gericht. Im verhandelten Fall hätten die Antworten der Frau den Agenten aber nicht zu genauerer Nachfrage veranlassen müssen. Der Versicherungsberater habe den Aussagen der Klägerin keine Anhaltspunkte entnehmen können, die eine weitere Risikoprüfung notwendig gemacht hätten. Die Klägerin habe bewusst die Unwahrheit gesagt und ihre Beschwerden beschönigt. Der Vertragsrücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers sei daher berechtigt, so das Oldenburger Oberlandesgericht.
[ zurück ]
Weniger Autodiebstähle...
Weniger Autodiebstähle durch bessere Sicherheitstechnik
16.502 Pkw wurden im vergangenen Jahr 2007 in Deutschland gestohlen, das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (DDV) jetzt mit. 2002 lag diese Zahl noch rund doppelt so hoch. Ursache für den stetigen Diebstahlrückgang in den letzen Jahren ist die bessere Sicherheitstechnik, die den Diebstahl neuerer Fahrzeuge erheblich erschwert. Immer häufiger werden ältere Pkws gestohlen - vermutlich wegen der hohen Nachfrage nach Ersatzteilen im Ausland, so mutmaßt der Dachverband der Versicherungsunternehmen.
Spitzenreiter bei den Fahrzeugdiebstählen im vergangenen Jahr war der Volkswagen Multivan 2.5 TDI mit 11 Diebstählen je 1.000 versicherte Autos. Am zweithäufigsten wurde der BMW X5 3.0D gestohlen (7,8 Diebstähle je 1.000 versicherte Fahrzeuge). Auf Platz drei der Diebstahlrangliste lag der Porsche Cayenne 4.5 Allrad (6,3 Diebstähle je 1.000 Fahrzeuge). Mit je 5,4 Diebstählen je 1.000 versicherten Fahrzeugen folgen Mercedes E 250 D, BMW 725 TDS, VW Golf IV 2.8 VR6 Syncro auf den Plätzen. In absoluten Stückzahlen gemessen liegt mit 5.652 gestohlenen Autos wie schon im Vorjahr die Marke Volkswagen an der Spitze, gefolgt von Audi mit insgesamt 2.080, BMW mit 1.879 und Mercedes mit 1.480 gestohlenen Wagen.
Die meisten Fahrzeuge werden in Berlin entwendet: 2,5 Diebstähle je 1.000 versicherte Fahrzeuge verzeichnete die Statistik für 2007 in der Bundeshauptstadt. Auf den Plätzen zwei und drei liegen Hamburg mit 1,4 und Brandenburg mit 1,0 gestohlen Wagen je 1.000 Zulassungen. Mit 0,2 Diebstählen je 1.000 Fahrzeuge ist die Diebstahlhäufigkeit in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg dagegen am geringsten. Die Zahl der gestohlenen Motorräder lag bundesweit bei rund 16.800 und blieb damit ungefähr auf Vorjahresniveau.
[ zurück ]
Beim Partykauf haben ...
Beim Partykauf haben Sie ein Widerrufsrecht
Verkaufspartys sind beliebt. Im Angebot sind Frischhaltedosen, Kosmetik, Dessous, Heimtextilien, Nahrungsergänzungsmittel und vieles mehr. Rund zehn Prozent aller Bundesbürger besuchen regelmäßig solche Verkaufsveranstaltungen in privaten Wohnzimmern. Verkäufer und Kundschaft sind vor allem weiblich. Die Verkäuferinnen arbeiten auf Provisionsbasis für die Hersteller der angebotenen Ware. Sie lassen sich von Privatleuten einladen, die ihre Wohnung zur Verfügung stellen, für Kaufinteressenten sorgen und dafür eine kleine Vergütung bekommen, oft gleich in Form von Ware. Die Partyatmosphäre und ein oder zwei Gläschen Sekt heben die Stimmung, die Erwartungen der Gruppe tun ihr übriges - und schnell kauft man Dinge, die man eigentlich gar nicht braucht oder woanders günstiger bekommen hätte.
Wer als Gast an Verkaufspartys teilnimmt, kann dort geschlossene Kaufverträge zum Glück innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Innerhalb dieser Frist sollte man eine schriftliche Widerrufserklärung aufsetzen und dem Verkäufer per Rückschein-Einschreiben zuschicken, damit man im Streitfall nachweisen kann, dass man die Frist eingehalten hat. Wer die Einschreibekosten sparen will, kann den Widerruf auch von einem Boten als Zeugen einwerfen lassen. Das Schreiben muss natürlich direkt an die Verkaufsfirma gehen - also nicht an die Gastgeberin, bei der die Party stattgefunden hatte.
Über das zweiwöchige Widerrufsrecht muss der Verkäufer bei Vertragsabschluss übrigens ausdrücklich informieren. Unterlässt er das, kann man den Kaufvertrag sogar noch später widerrufen. Der Widerruf ist nur dann ausgeschlossen, wenn die auf der Party erworbene Ware nicht teurer als 40 Euro war. Auch Gastgeber, die selbst kaufen, können nicht widerrufen - sie haben den Verkäufer selbst eingeladen und benötigen aus Sicht des Gesetzgebers keinen besonderen Schutz. Bei Mängeln an der Ware kann man natürlich auch als Gastgeber sein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Reparatur und gegebenenfalls Rücknahme der Ware geltend machen.
[ zurück ]